FAQs
Allgemeines zur ePrämie
Ja. Ihre Anfrage ist für Sie völlig kostenlos.
Wir übernehmen für Sie den gesamten Prozess von der Aufbereitung Ihrer Daten, über die Zertifizierung nach den gesetzlichen Vorgaben und den Verkauf der eQuoten, bis hin zur Auszahlung der Prämie auf Ihr Konto.
Die Treibhausgasminderungsverpflichtung ist ein Klimaschutzinstrument, mit dem Ziel, den Ausstoß von Kohlendioxid (CO2) insbesondere im Verkehrssektor zu mindern.
Quotenpflichtige Unternehmen, wie bspw. Mineralölunternehmen, die fossile Kraftstoffe (Diesel oder Benzin) in Verkehr bringen und so maßgeblich zum CO2-Ausstoß beitragen, werden durch THG-Quoten dazu verpflichtet, ihre Emissionen jedes Jahr, um einen festgesetzten Prozentsatz zu mindern. Diese THG-Quoten können die quotenpflichtigen Unternehmen aus CO2-Einsparungsmaßnahmen innerhalb des Verkehrssektor (z. B. Elektroautos) zukaufen. Bei Nichteinhaltung dieser Vorgaben drohen den verpflichteten Unternehmen Strafzahlungen.
So entsteht ein Umlagerungsverfahren bei dem Mineralölunternehmen all jene finanziell unterstützen, die heute schon emissionsfrei unterwegs sind.
Die Höhe der ePrämie richtet sich grundsätzlich nach zwei wesentlichen Faktoren:
1. Der Marktpreis für THG-Quoten.
Bei der ePrämie handelt es sich um einen Marktpreis welcher von Angebot und Nachfrage beeinflusst wird und nicht vom Staat festgelegt wird. Quotenpflichtige Mineralölunternehmen suchen jährlich eine bestimmte Menge an THG-Quoten und bedienen sich je nach Verfügbarkeit anderer alternative Kraftstoffe (z. B. Biokraftstoffe), auch an den sogenannten eQuoten aus der E-Mobilität – wodurch später die ePrämie entsteht.
Der Marktpreis ist zudem durch die Vorgaben der Kraftstoffverordnung (KVO) wie z. B. die Ausgleichszahlungen von Mineralölunternehmen limitiert. Mehr Infos zur KVO finden Sie hier.
2. Der Zeitraum wie lange das eFahrzeug im Kalenderjahr auf Sie zugelassen war.
War das eFahrzeug das ganze Jahr auf Sie zugelassen, erhalten Sie die volle ePrämie. Ansonsten erhalten Sie den aliquoten Anteil gemäß der Zulassungstage (z.B. aufgrund unterjährigem Kauf oder Verkauf des eFahrzeugs).
Leider haben wir für das Prämienjahr 2024 kein Angebot mehr!
Die quotenpflichtigen Unternehmen haben neben der eQuote, mehrere Möglichkeiten, Ihre Einsparungsziele zu erreichen (z. B. HVO – hydriertes Pflanzenöl). 2024 bevorzugten die quotenpflichtigen Unternehmen diese alternativen Wege und weshalb kein Interesse an der eQuote aus der Elektromobilität besteht.
Nein, ein Begünstigter darf nur einen Antragsberechtigen (Anbieter) pro Kalenderjahr mit der Abwicklung der eQuote beauftragen.
Sollten Sie bereits bei einem anderen Anbieter die eQuote beantragt haben, dürfen Sie im selben Jahr die Quote nicht mit jemand anders abwickeln, obgleich es sich um den Pauschalwert des Fahrzeuges handelt oder einen Ladepunkt. Natürlich dürfen Sie ein und dasselbe Fahrzeug oder ein und desselben Ladepunkt auch immer nur bei einem Anbieter pro Kalenderjahr registrieren.
Wenn die Anmeldung bzw. Einreichung der eQuote Ihres eFahrzeuges von mehreren Antragstellern für den gleichen Zeitraum in einem Kalenderjahr eingereicht wurde, spricht man von einer Doppel- bzw. Mehrfacheinreichung.
Das zugrundeliegende Gesetz (Kraftstoffverordnung) verbietet die Doppel- bzw. Mehrfacheinreichung. Diese Regelung ist auch im epuls Registrierungsprozess, sowie in Punkt 8 unserer AGB verankert. Eine Doppelanmeldung bedeutet somit einen Verstoß gegen unsere AGB wodurch die ausbezahlte ePrämie rückgefordert werden muss.
Ja, das ist möglich. Aktuell können Sie Ihre Ladepunkte bei uns kostenlos vorregistrieren und sich dadurch für ein Angebot unverbindlich vormerken!
Die wichtigsten Informationen, welche Sie zum Einreichen aufbringen müssen, finden Sie hier.
Aus dem Verkauf der eQuoten behalten wir uns einen kleinen Anteil, um unsere internen Kosten zu decken. Der Großteil der ePrämie landet bei Ihnen!
Nein, das ist leider nicht möglich. Unsere Plattform dient lediglich der Generierung von eQuoten für rein elektrisch betriebene Kraftfahrzeuge und Ladestellen.
Nein. Durch die Ausschüttung von eMobilitätsprämien wie z. B.: eQuoten soll der Wechsel von fossiler zu erneuerbarer Energie für die Bevölkerung attraktiver werden. Die Reduzierung der THG-Emissionen (Treibhausgas) ist ein wichtiger Schritt, um dem Klimawandel entgegenzuwirken. So fördern im Endeffekt diejenigen, die fossilen Kraftstoff verkaufen, diejenigen, die heute schon nachhaltig fahren!
Mineralölfirmen unterstützen mit dem Erwerb von eQuoten die Elektromobilität und machen sie so attraktiver. Nebenbei verteuern sich dadurch auch fossile Brennstoffe, was sie für Verbraucher noch unattraktiver macht. So unterstützen Mineralölfirmen indirekt die Mobilitätswende von morgen.
Ja das ist möglich. Beispielsweise kann man als Produzent von Biogas Quoten generieren und an verpflichtete Unternehmen weiterverkaufen. Glücklicherweise können wir von epuls, als Teil der Münzer Bioindustrie GmbH, auf einen starken Partner zurückgreifen, welcher schon jahrelange Erfahrung im Handel mit Quoten aus Biogasen besitzt.
Wenn Sie mehr zum Quotenhandel mit Biogas erfahren wollen, bzw. eine Kontaktperson zu diesem Thema suchen, sehen Sie einmal hier nach:
Ja, wir freuen uns Ihnen mitteilen zu können, dass von nun an nicht nur eFahrzeuge, sondern auch Fahrzeuge mit Plug-In-Hybrid – Antrieb antragsberechtigt sind. Eine Anpassung des Umweltbundesamtes macht es möglich.
Die einzigen Voraussetzungen dafür sind:
- Sie müssen überwiegend 50% an einem nicht-öffentlichen Ladepunkt laden und die Lademenge nachweisen können.
- Es werden jährlich mind. 5.000 kWh über diesen Ladepunkt verladen.
- genauere Angaben zu nicht-öffentlichen Ladepunkten finden Sie unter dem Abschnitt “Infos zu Ladestationen”
Falls Sie einen Plug-In-Hybrid anmelden wollen, klicken Sie HIER.
Infos zur ePrämie 2024
Leider gibt es für das Prämienjahr 2024 keine ePrämien mehr. Es wird auch kein weiteres Kontingent folgen.
Allerdings können Sie sich schon jetzt für die ePrämie 2025 anmelden und € 82 erhalten!
Die quotenpflichtigen Unternehmen haben neben der eQuote, mehrere Möglichkeiten, Ihre Einsparungsziele zu erreichen (z. B. HVO – hydriertes Pflanzenöl). 2024 bevorzugen die quotenpflichtigen Unternehmen diese alternativen Wege und es gibt weniger Interesse an der eQuote aus der Elektromobilität.
Als Bestandskunde (= 2023 eine ePrämie von epuls erhalten) sind Sie automatisch vorregistriert für das Jahr 2024. Als Neukunde erhalten Sie nach Vollendung der Vorregistrierung die Bestätigung, dass Sie vorregistriert sind.
Die Vorregistrierung ist nichts anderes, als dass Sie Interesse zeigen, die ePrämie 2024 über epuls zu beziehen. Sobald Sie in ein Kontingent fallen, fragen wir Sie, ob Sie den zum jeweiligen Zeitpunkt aktuellen Preis akzeptieren. Bis dahin sind Sie durch die Vorregistrierung nicht an uns gebunden.
Kontingent bedeutet, dass immer nur eine begrenzte Anzahl an ePrämien ausbezahlt werden kann. Die Kontingente selbst richten sich nach den Verkäufen an die quotenpflichtigen Unternehmen. Die Menge und Höhe der ePrämien eines Kontingents sind abhängig vom jeweiligen Quotenverkauf.
Für 2024 wird es leider kein weiteres Kontingent geben.
Allerdings kann man sich schon jetzt für die Prämie 2025 registrieren und € 82 erhalten.
Die quotenpflichtigen Unternehmen haben mehrere Möglichkeiten, Ihre Einsparungsziele zu erreichen (z. B. HVO – hydriertes Pflanzenöl). Bis dato bevorzugen die quotenpflichtigen Unternehmen diese alternativen Wege für das Berichtsjahr 2024 und es gibt weniger Interesse an der eQuote aus der Elektromobilität.
Wenn Sie lieber bei einem anderen Anbieter auf Ihre ePrämie warten möchten, können Sie dies selbstverständlich auch tun. Durch die Vorregistrierung bei epuls sind Sie jedenfalls nicht an uns gebunden! Erst wenn wir ein freies Kontingent für Sie zur Verfügung haben und wir Ihnen die ePrämie anbieten, haben Sie die Chance, sich diese über epuls zu sichern – erst nach Ihrer Annahme sind Sie ausschließlich für das jeweilige Kalenderjahr an uns gebunden.
Infos zu eFahrzeugen
Sie wollen weitere Information zum Thema ePrämien und eQuoten? Dann klicken Sie hier!
Eine Auszahlung findet einmal pro Kalenderjahr statt. Aus diesem Grund werden wir auch einmal im Jahr die Aktualität Ihrer Daten erheben. Eine ePrämie bekommen Sie so lange Sie offizieller Fahrzeughalter eines eFahrzeuges sind. Beachten Sie, dass pro Jahr ein neuer Vertrag abgeschlossen werden muss!
Die Höhe Ihrer ePrämie richtet sich aliquot nach der Dauer Ihrer Zulassung im laufenden Kalenderjahr und den aktuellen Marktpreisen. Die aktuelle Prämienhöhe finden Sie in unserem Registrierungsprozess.
Wir arbeiten mit einem sogenannten Kontingentsmodell. Das bedeutet, dass eine Auszahlung der ePrämie nur bei vorhandenem THG-Kontingent (Treibhausgas-Kontingent) durchgeführt wird. Die THG-Kontingente (Treibhausgas-Kontingente) richten sich nach den Verkäufen auf dem Quotenmarkt.
Wir kommen auf unsere Kunden zu, sobald ein freies THG-Kontingent bereitsteht. Danach wird die ePrämie wie gewohnt innerhalb von 14 Tagen nach erfolgreicher Überprüfung Ihrer angegebenen Daten ausbezahlt.
Neben PKW und Bussen (Fahrzeugklasse M) ist die Registrierung auch für LKW (Fahrzeugklasse N) und zweispurige Kraftfahrzeuge der Fahrzeugklasse L. Um die Fahrzeugklasse herausfinden zu können, sehen sie am besten in ihrem Zulassungsschein in der Zeile J nach.
Leider ist es aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nicht wie in Deutschland möglich, dass höhere ePrämien für LKW oder Busse ausbezahlt werden können.
Pro eFahrzeug benötigen wir zur eindeutigen Identifikation den jeweiligen Zulassungsschein, zusätzlich erfordert es die Aufnahme weniger persönlicher Daten, unter anderem den Bankdaten, um Ihnen die ePrämie zukommen zu lassen.
Grundsätzlich gilt der Fahrzeughalter als ePrämien Berechtigter. Da es unterschiedliche Leasingverträge gibt, können entweder Sie oder Ihr Leasinggeber berechtigt sein. Das finden Sie ganz einfach heraus in dem Sie in Ihrem Zulassungsschein nachschauen wessen Vor- bzw. Nachname (Feld C.1.1. und C.1.2.) eingetragen ist.
Wenn Sie das sind – Gratulation! Melden Sie sich über unser Registrierungsportal bei uns an und Sie werden Ihre ePrämie erhalten. Ansonsten müssen Sie vorher noch Halter eines eKraftfahrzeuges werden.
Ja, das ist überhaupt kein Problem. Geben Sie beim Antragsformular einfach die Anzahl Ihrer eKraftfahrzeuge an.
Gemäß unserer AGB haben Sie die Pflicht uns unaufgefordert über die Abmeldung (mit beispielsweise einem Abmeldungsbescheid) Ihres eFahrzeuges zu informieren. Der Vertrag darf daraufhin als gekündigt betrachtet werden (wenn man mehrere Fahrzeuge hat, bleibt der Vertrag zu den anderen KFZ bestehen).
Da sich die ePrämie aufgrund der gesetzlichen Gegebenheiten als eine aliquote Prämie versteht, behalten wir uns vor den aliquoten Anteil (Datum der Abmeldung bis 31.12.20xx) von Ihnen zurückzufordern, um dem folgenden Besitzer der fairnesshalber auch seine aliquote ePrämie ermöglichen zu können.
Infos zu Ladestationen
Beachten Sie: Die Anforderungen zur Abwicklung der ePrämie für Ladestationen können seitens Umweltbundesamt laufend angepasst werden. Vor Vertragsabschluss werden wir Sie über die aktuellen Anforderungen informieren.
- Der Nachweis einer infrastrukturseitigen Messung auf Ladepunktebene mittels MID konformen Stromzählers bzw. besseren Zählers (eichrechtskonform) ist erforderlich. Dazu wird ein Foto von der CE-Kennzeichnung am Ladepunkt benötigt.
- Die Fahrzeugidentifikationsnummern (FIN, siehe Zulassungsschein) zu den Fahrzeugen, welche überwiegend an diesen Ladepunkten geladen werden, sowie Kopien der dazugehörigen Zulassungsscheine Teil 1 (Vorder- und Rückseite).
- Aufzeichnungen, die automatisch vom Backendsystem erstellt werden, zu jedem einzelnen Ladevorgang:
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- Beginn-Ende
- Dauer
- verladene kWh
- Ladepunktnummer (Seriennummer)
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- Zur Identifizierung der einzelnen Ladepunkte benötigen wir eine eindeutige Ladepunktnummer (UI-Nummer/Seriennummer).
Aktuell haben wir kein Angebot für Ladestellen. Sie können sich allerdings schon heute vorregistrieren. Wir informieren Sie sobald wir wieder ein Angebot für Ladestellen verfügbar haben!
- Der Nachweis einer infrastrukturseitigen Messung auf Ladepunktebene mittels MID konformen Stromzählers bzw. besseren Zählers (eichrechtskonform) ist erforderlich. Dazu wird ein Foto von der CE-Kennzeichnung am Ladepunkt benötigt.
- Zur Identifizierung der einzelnen Ladepunkte benötigen wir eine eindeutige Ladepunktnummer (optional EVSE-ID/Seriennummer).
- Stellen Sie sicher, dass Ihr halb-öffentlicher Ladepunkt NICHT im Ladestellenverzeichnis eingetragen ist.
- Der Standort bzw. die Kategorisierung als halb-öffentlicher Ladepunkt ist durch Fotos und Lageplan auf Nachfrage nachzuweisen. Ebenso muss der Betrieb eines halb-öffentlichen Ladepunktes durch Belege gemäß Gewerbeordnung, dem Baurecht oder dem Elektrotechnikrecht nachgewiesen werden.
- Zusätzlich müssen Sie als juristische Person sicherstellen, dass Sie wirtschaftlich, technisch und rechtlich der rechtmäßige Betreiber der Ladepunkte sind. Ist das nicht der Fall, muss eine Bestätigung der anderen Betreiber dieses Ladepunktes vorgelegt werden, welche das jeweilige Unternehmen berechtigen, diese Strommenge anzurechnen.
- Aufzeichnungen, die automatisch vom Backendsystem erstellt werden, zu jedem einzelnen Ladevorgang:
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- Beginn-Ende
- Dauer
- verladene kWh
- Ladepunktnummer
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Öffentliche Ladestationen ermöglichen das Aufladen an einer frei zugänglichen Ladesäule, wie sie beispielsweise von Stadtwerken oder einem Ladenetzwerk bereitgestellt werden. Hier kann man jederzeit sein Fahrzeug aufladen.
Halböffentliche Ladestationen sind in der Regel nur für bestimmte Nutzergruppen (beispielsweise Kundenparkplätze), beziehungsweise zeitlich begrenzt zugänglich.
Nicht-öffentliche Ladestationen sind beispielsweise Wallboxen von Privatpersonen, welche nur für das Aufladen der eigenen Fahrzeuge gedacht sind.
- Der Nachweis einer infrastrukturseitigen Messung auf Ladepunktebene mittels MID konformen Stromzählers bzw. besseren Zählers (eichrechtskonform) ist erforderlich. Dazu wird ein Foto von der CE-Kennzeichnung am Ladepunkt benötigt.
- Falls Sie über keine EVSE-IDs verfügen, müssen Sie vor einer Registrierung bei epuls Ihre Ladepunkte im Ladestellenverzeichnis anmelden – das können Sie HIER machen. HIER wird erklärt, was eine EVSE-ID ist und wie diese aussieht.
- Zusätzlich müssen Sie als juristische Person sicherstellen, dass Sie wirtschaftlich, technisch und rechtlich der rechtmäßige Betreiber der Ladepunkte sind. Ist das nicht der Fall, muss eine Bestätigung der anderen Betreiber dieses Ladepunktes vorgelegt werden, welche das jeweilige Unternehmen berechtigen, diese Strommenge anzurechnen.
- Aufzeichnungen, die automatisch vom Backendsystem erstellt werden, zu jedem einzelnen Ladevorgang:
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- Beginn-Ende
- Dauer
- verladene kWh
- Ladepunktnummer bzw. EVSE-ID
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Momentan können Sie ePrämien für das Kalenderjahr 2025 bis 31.12.2025 beantragen. Um die genaue Höhe Ihrer ePrämie feststellen zu können, müssen wir nach Jahreswechsel von Ihnen die exakte verladene Menge an kWh Strom pro Ladepunkt und Kalenderjahr 2025 erfassen. Diesbezüglich werden wir noch Anfang 2026 an Sie herantreten, sofern Sie schon bei uns registriert sind.
Als Betreiber öffentlicher, halb-öffentlicher, sowie nicht-öffentlicher Ladestationen können Sie sich jederzeit bei uns melden und die verladenen Strommengen, sowie die entsprechenden Nachweise bei uns vormerken.
Sobald rechtlich klargestellt wird wie die Nachweise zu den Aufzeichnungen aus den Ladepunkten zu erfolgen haben, melden wir uns verlässlich bei Ihnen und klären Sie über die weitere Vorgehensweise auf.
Allerdings müssen wir dann bis Jahresende warten, um die genaue jährliche verladene Strommenge Ihrer Ladepunkte (in kWh) erheben zu können.
Sind alle Anforderungen erfüllt, können Sie 2026 mit einer Überweisung der ePrämie auf Ihr Konto rechnen.
Ja, das ist überhaupt kein Problem. Geben Sie beim Antragsformular einfach die Anzahl Ihrer Ladepunkte an
Eine Auszahlung findet einmal pro Kalenderjahr statt. Aus diesem Grund werden wir auch einmal im Jahr die Aktualität Ihrer Daten und die genaue Menge an verladenen Strom erheben. Eine ePrämie bekommen Sie so lange Sie offizieller Betreiber einer oder mehrerer Ladepunkte sind.
Rechtliche Informationen
Sie sind mit dem Abschluss Ihrer Registrierung und der daraus folgenden Bestätigung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für ein Kalenderjahr vertraglich gebunden und können sich daher für das gleiche Kalenderjahr nicht bei einem anderen Anbieter um eine ePrämie bemühen.
Jeder Vertragspartner kann den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen mit Wirksamkeit zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich kündigen (ordentliche Kündigung). Der Vertrag gilt jedoch mindestens für ein Kalenderjahr.
Falls Sie noch weitere Details zu unseren vertraglichen Bedingungen erfahren möchten, sehen Sie am besten in unseren AGB nach.
Ihre übermittelten Dokumente und Daten sind sicher.
Alle Ihre Dokumente sowie der Datenverkehr werden nach höchsten Standards verschlüsselt und auf bestens gesicherten Servern in Österreich gespeichert. Wir setzen sehr hohe Ansprüche an Datenschutz und sind selbstverständlich DSGVO-konform, weshalb Ihre Daten ausschließlich für die Abwicklung Ihres Antrages verwendet werden. Wir nutzen Ihre Fahrzeugscheine und Informationen, um Ihre eingesparten Emissionen beim Umweltbundesministerium zu zertifizieren und Ihnen ein bestmögliches Angebot dafür machen zu können. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Steuerrechtliche Informationen
Aufgrund der bislang fehlenden nationalen Rechtsprechung können Einkünfte aus dem Quotenverkauf analog zur deutschen Rechtsprechung als steuerfreie Einkünfte qualifiziert werden. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es zu Änderungen der nationalen Rechtsprechung kommen kann und hierfür keine Haftung übernommen wird. Wir nehmen keine steuerliche Beratung vor und raten dazu, sich bei diesem Thema bei Bedarf an einen Steuerberater zu wenden.
Die Kraftstoffverordnung (KVO)
Die KVO verfolgt zwei grundlegende Ziele. Zum einen die Förderung des Einsatzes von erneuerbaren Energien im Straßenverkehr zu forcieren und zum anderen das Ziel zur Minderung der Treibhausgasemissionen. Damit geht der Leitgedanke einher, CO2-ärmere Kraftstoffe, wie Strom, Wasserstoff, Biodiesel, Biogas etc. zu fördern, um so einen wichtigen Beitrag zur Dekarbonisierung des Verkehrs zu leisten.
Die Novelle der KVO definiert, dass eKraftfahrzeuge zweispurig und vollelektrisch betrieben werden müssen um für ePrämien berechtigt zu sein. Dafür wird einerseits ein pauschal anrechenbarer Betrag von 1.500 kWh pro Jahr angenommen oder ein entsprechend dem Zulassungsdatum (Feld I im Zulassungsschein) des Fahrzeugs reduzierter aliquoter Anteil.
Andererseits erhalten Sie, wenn überwiegend (also mehr als 50%) an Ihrem privaten Ladepunkt geladen wurde UND diese Strommengen an Ihr eFahrzeug mittels genauer Aufzeichnungen über ein Backendsystem Ihrer Ladeinfrastruktur nachgewiesen werden kann, statt der Pauschale, eine kWh – basierte Auszahlung.
Der Große Vorteil durch die KVO-Novelle ist, dass der eAutobesitzer nun selbst über seine eQuote verfügen kann und nicht wie bisher die Anrechnung nur über seinen Stromanbieter möglich war.
Nachweise zu verladenen Strommengen von mobilen Wallboxen, intelligenten Ladekabel, sowie einfachen Stromzählern werden vom Umweltbundesamt nicht akzeptiert und können von uns daher nicht angenommen werden!
Mineralölunternehmen sind lt. KVO substitutionsverpflichtete Unternehmen. Durch die genannten Zielsetzungen sind diese Unternehmen verpflichtet fossile Kraftstoffe, die in den freien Verkehr gebracht werden, zu substituieren und die Treibhausgasemissionen zu mindern. In der neuen KVO steigen diese Ziele. Der Zielzustand ist die Erreichung des 13% Treibhausgaseinsparungszieles im Jahr 2030. Außerdem steigen für Mineralölunternehmen die damit verbundenen Ausgleichszahlungen. Dadurch können höhere ePrämien erzielt werden.
Kommt ein Mineralölunternehmen seinen Verpflichtungen nach den §§ 5, 6 oder 7 nicht selbstständig nach, kann er diese durch den Erwerb von Quoten ersetzen. Ansonsten wird für die nach dem Energiegehalt und/oder der Treibhausgasintensität der Kraftstoffe oder Energieträger berechnete Fehlmenge ein Ausgleichsbetrag per Bescheid durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie festgesetzt.
- In den Fällen der Nichterreichung der Ziele gemäß den §§ 5 und 6 beträgt die Höhe des Ausgleichsbetrages für den nicht substituierten energetischen Anteil 43 Euro pro Gigajoule.
- In den Fällen der Nichterreichung des Ziels gemäß § 7 beträgt die Höhe des Ausgleichsbetrages
- für das Berichtsjahr 2023 für die ersten 5 %-Punkte 600 Euro pro Tonne CO2 Äquivalent und für den letzten 1 %-Punkt 15 Euro pro Tonne CO2 Äquivalent,
- ab dem Berichtsjahr 2024 für das gesamte Ziel 600 Euro pro Tonne CO2 Äquivalent.
Das bedeutet, dass die Höhe der Ausgleichszahlung unter anderen Optionen die Prämienhöhe bestimmt. Andere Optionen sind beispielsweise die Einführung von E10 – 10% Ethanolbeimischung zum Benzin oder die Beimischung von hydrierten Pflanzenölen zu fossilem Diesel (auch HVO genannt). Ebenso ist es möglich, dass LKW-Flotten mit reinem Biodiesel oder reinem Biomethan in Form von CNG oder LNG betrieben werden. Die Mineralölunternehmen bewerten alle diese Optionen und versuchen das Ziel mit den für sie geringsten Kosten zu erfüllen.
Durch die KVO wird ein eKraftfahrzeug nicht mehr mit dem vorherigen Pauschalwert von 2.000 kWh pro Jahr, sondern mit dem Pauschalwert von 1.500 kWh pro Jahr bewertet. Dies scheint im ersten Moment nachteilig, jedoch besagt die neue KVO auch, dass die anrechenbare Menge an aus erneuerbarer Energie erzeugtem elektrischen Strom mit dem Vierfachen des Energiegehalts auf das Ziel nach § 7 angerechnet wird. Diese Vierfachanrechnung ermöglicht höhere ePrämien zu lukrieren. Ein weiterer Punkt, der für die Höhe der ePrämien spricht, sind die drohenden Ausgleichszahlungen von Mineralölunternehmen, welche aufgrund von Angebot und Nachfrage die Prämienhöhen festlegen, sowie deren anderen Erfüllungsoptionen.
Durch die Erhöhung der Ziele zum Einsatz von erneuerbarer Energie und der Minderung der Treibhaugasemissionen wird sichergestellt, dass das übergeordnete Ziel der Reduktion von Treibhausgasemissionen im Verkehr erreicht wird.
Nachdem in der Kraftstoffverordnung beide Ziele durch eine Vielzahl an Kombinationen aus dem Einsatz von unterschiedlichen biogenen Kraftstoffen und/oder erneuerbarem Strom erfüllt werden können und diese Biokraftstoffe bzw. der eingesetzte Strom unterschiedliche Mengen an Treibhausgasemissionen einsparen, ist die absolute Menge der Emissionseinsparung nicht exakt vorhersehbar.
Insgesamt ist nach Hochrechnungen der erwarteten eingesetzten Biokraftstoff- und Strommengen im Jahr 2030 von einer Einsparung an Treibhausgasemissionen von über 2,5 Millionen Tonnen CO2 auszugehen, wobei 2030 etwa drei Viertel der dann zusätzlich seit Inkrafttreten der Novelle eingesparten Emissionen aus der erwartenden Zunahme der eMobilität stammt, die nicht unmittelbar durch die Ziele der Kraftstoffverordnung bedingt ist.
epuls zeichnet sich durch langjährige Erfahrung im Quotenhandel aus und kennt daher den Markt. Das Kerngeschäft von epuls ist es aus eKraftfahrzeugen und Ladestationen eQuoten zu generieren, zu bündeln und abschließend an verpflichtete Unternehmen zu vermarkten.
Wichtig zu erwähnen ist, dass nicht jeder Anträge beim Umweltbundesamt stellen kann. Um einen Antrag zur Anrechnung von Strommengen stellen zu können, muss eine Mindestmenge in Höhe von 100.000 kWh an elektrischem Strom im spezifischen Verpflichtungsjahr zur Anrechnung gebracht werden. Dies ist das Hauptkriterium, weitere Kriterien sind aber ebenso zu beachten mit denen sich epuls kontinuierlich auseinandersetzt.
Die Voraussetzungen für nachweislich gemessene Strommengen sind unter anderem:
- Der Nachweis einer infrastrukturseitigen Messung auf Ladepunktebene mittels MID (EU-Messgeräterichtlinie, Measurement Instruments Directive, RL 2014/32/EU) konformen Stromzählers oder gleichwertigen bzw. besseren Zählers
(z.B. Zähler entsprechend dem deutschen Mess- und Eichrecht – ME-Zähler).
- Nachvollziehbare Aufzeichnungen von Einzelladevorgängen (automatisierte, produktseitige und nicht manipulierbare Aufzeichnungen der Ladestation), welche die an elektrisch betriebene Kraftfahrzeuge abgegebene energetische Menge in kWh dokumentiert.
Dazu zählen z.B. technische Produktdatenblätter oder schriftliche Bestätigungen des Herstellers.