Die neue Kraftstoffverordnung (KVO)
Die neue KVO verfolgt zwei grundlegende Ziele. Zum einen die Förderung des Einsatzes von erneuerbaren Energien im Straßenverkehr zu forcieren und zum anderen das Ziel zur Minderung der Treibhausgasemissionen. Damit geht der Leitgedanke einher, CO2-ärmere Kraftstoffe, wie Strom, Wasserstoff, Biodiesel, Biogas etc. zu fördern, um so einen wichtigen Beitrag zur Dekarbonisierung des Verkehrs zu leisten.
Die Novelle der KVO definiert, dass eKraftfahrzeuge zweispurig und vollelektrisch betrieben werden müssen um für ePrämien berechtigt zu sein. Dafür wird ein pauschal anrechenbarer Betrag von 1.500 kWh pro Jahr angenommen oder ein entsprechend dem Zulassungsdatum (Feld I im Zulassungsschein) des Fahrzeugs reduzierter aliquoter Anteil. Außerdem kann der eAutobesitzer durch die Novelle nun selbst über seine Quote verfügen, denn bisher war die Anrechnung nur über seinen Stromanbieter möglich.
Durch die Novelle der KVO sind zusätzlich zu den bereits öffentlichen Ladestationen nun auch halb-öffentliche Ladestationen beim Umweltbundesamt anrechenbar.
Öffentlich zugängliche Ladepunkte sind Ladepunkte entsprechend der Definition und den Regelungen des Bundesgesetzes zur Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe.
Halböffentliche Ladepunkte sind nicht öffentlich zugängliche Ladepunkte bei Unternehmen, bei denen keine nachweisliche Zuordnung von elektrisch betriebenen Kraftfahrzeugen möglich ist, beispielsweise Hotels mit Ladestationen für die Fahrzeuge ihrer Kundinnen und Kunden.
Die Begünstigten sind natürliche oder juristische Personen, die wirtschaftlich, technisch und rechtlich die Hauptverantwortung der Ladestation halten.
Mineralölunternehmen sind lt. KVO substitutionsverpflichtete Unternehmen. Durch die genannten Zielsetzungen sind diese Unternehmen verpflichtet fossile Kraftstoffe, die in den freien Verkehr gebracht werden, zu substituieren und die Treibhausgasemissionen zu mindern. In der neuen KVO steigen diese Ziele. Der Zielzustand ist die Erreichung des 13% Treibhausgaseinsparungszieles im Jahr 2030. Außerdem steigen für Mineralölunternehmen die damit verbundenen Ausgleichszahlungen. Dadurch können höhere ePrämien erzielt werden.
Kommt ein Mineralölunternehmen seinen Verpflichtungen nach den §§ 5, 6 oder 7 nicht selbstständig nach, kann er diese durch den Erwerb von Quoten ersetzen. Ansonsten wird für die nach dem Energiegehalt und/oder der Treibhausgasintensität der Kraftstoffe oder Energieträger berechnete Fehlmenge ein Ausgleichsbetrag per Bescheid durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie festgesetzt.
- In den Fällen der Nichterreichung der Ziele gemäß den §§ 5 und 6 beträgt die Höhe des Ausgleichsbetrages für den nicht substituierten energetischen Anteil 43 Euro pro Gigajoule.
- In den Fällen der Nichterreichung des Ziels gemäß § 7 beträgt die Höhe des Ausgleichsbetrages
- für das Berichtsjahr 2023 für die ersten 5 %-Punkte 600 Euro pro Tonne CO2 Äquivalent und für den letzten 1 %-Punkt 15 Euro pro Tonne CO2 Äquivalent,
- ab dem Berichtsjahr 2024 für das gesamte Ziel 600 Euro pro Tonne CO2 Äquivalent.
Das bedeutet, dass die Höhe der Ausgleichszahlung unter anderen Optionen die Prämienhöhe bestimmt. Andere Optionen sind beispielsweise die Einführung von E10 – 10% Ethanolbeimischung zum Benzin oder die Beimischung von hydrierten Pflanzenölen zu fossilem Diesel (auch HVO genannt). Ebenso ist es möglich, dass LKW-Flotten mit reinem Biodiesel oder reinem Biomethan in Form von CNG oder LNG betrieben werden. Die Mineralölunternehmen bewerten alle diese Optionen und versuchen das Ziel mit den für sie geringsten Kosten zu erfüllen.
Durch die neue KVO wird ein eKraftfahrzeug nicht mehr mit dem vorherigen Pauschalwert von 2.000 kWh pro Jahr, sondern mit dem Pauschalwert von 1.500 kWh pro Jahr bewertet. Dies scheint im ersten Moment nachteilig, jedoch besagt die neue KVO auch, dass die anrechenbare Menge an aus erneuerbarer Energie erzeugtem elektrischen Strom mit dem Vierfachen des Energiegehalts auf das Ziel nach § 7 angerechnet wird. Diese Vierfachanrechnung ermöglicht höhere ePrämien zu lukrieren. Ein weiterer Punkt, der für die Höhe der ePrämien spricht, sind die drohenden Ausgleichszahlungen von Mineralölunternehmen, welche aufgrund von Angebot und Nachfrage die Prämienhöhen festlegen, sowie deren anderen Erfüllungsoptionen.
Durch die Erhöhung der Ziele zum Einsatz von erneuerbarer Energie und der Minderung der Treibhaugasemissionen wird sichergestellt, dass das übergeordnete Ziel der Reduktion von Treibhausgasemissionen im Verkehr erreicht wird.
Nachdem in der Kraftstoffverordnung beide Ziele durch eine Vielzahl an Kombinationen aus dem Einsatz von unterschiedlichen biogenen Kraftstoffen und/oder erneuerbarem Strom erfüllt werden können und diese Biokraftstoffe bzw. der eingesetzte Strom unterschiedliche Mengen an Treibhausgasemissionen einsparen, ist die absolute Menge der Emissionseinsparung nicht exakt vorhersehbar.
Insgesamt ist nach Hochrechnungen der erwarteten eingesetzten Biokraftstoff- und Strommengen im Jahr 2030 von einer Einsparung an Treibhausgasemissionen von über 2,5 Millionen Tonnen CO2 auszugehen, wobei 2030 etwa drei Viertel der dann zusätzlich seit Inkrafttreten der Novelle eingesparten Emissionen aus der erwartenden Zunahme der E-Mobilität stammt, die nicht unmittelbar durch die Ziele der Kraftstoffverordnung bedingt ist.
epuls zeichnet sich durch langjährige Erfahrung im Quotenhandel aus und kennt daher den Markt. Das Kerngeschäft von epuls ist es aus eKraftfahrzeugen und Ladestationen Quoten zu generieren, zu bündeln und abschließend an verpflichtete Unternehmen zu vermarkten.
Wichtig zu erwähnen ist, dass nicht jeder Anträge beim Umweltbundesamt stellen kann. Um einen Antrag zur Anrechnung von Strommengen stellen zu können, muss eine Mindestmenge in Höhe von 100.000 kWh an elektrischem Strom im spezifischen Verpflichtungsjahr zur Anrechnung gebracht werden. Dies ist das Hauptkriterium, weitere Kriterien sind aber ebenso zu beachten mit denen sich epuls kontinuierlich auseinandersetzt.