FAQs
Allgemeines zur ePrämie
Wenn die Anmeldung Ihres eFahrzeuges beim Umweltbundesamt von mehreren Antragstellern bzw. THG-Anbietern für den gleichen Zeitraum in einem Kalenderjahr vorgenommen wurde, spricht man von einer Mehrfachanmeldung oder auch Überschneidung.
Das zugrundeliegende Gesetz (Kraftstoffverordnung) verbietet die Doppel- oder Mehrfachanmeldung. Diese Regelung ist auch im epuls Registrierungsprozess, sowie in Punkt 8 unserer AGB verankert. Die ePrämie von epuls gebührt nur in voller Höhe, wenn es zu keiner Mehrfachanmeldung/Überschneidung kommt.
Bei epuls erhalten unsere Kunden die ePrämie bereits im Vorhinein ausbezahlt. Bei vielen anderen Anbietern erfolgt die Auszahlung erst im Folgejahr, wenn die Prüfung des Umweltbundesamtes abgeschlossen ist (z. B. wird die ePrämie 2025 erst im Sommer/Herbst 2026 ausbezahlt). Daher fordern wir bei epuls die ePrämie im Falle einer Mehrfachanmeldung/Überschneidung zurück, während andere Anbieter schlicht die Auszahlung der Prämie stoppen.
Ob es sich um eine Mehrfachanmeldung handelt, hängt somit nicht vom Zeitpunkt der Prämienauszahlung ab, sondern ob mehr als ein Anbieter die THG-Quote Ihres eFahrzeuges beim Umweltbundesamt für den gleichen Zeitraum eingereicht hat.
Die Treibhausgasminderungsquote (THG-Quote) ist ein Klimaschutzinstrument, mit dem Ziel, die CO2-Emissionen im Verkehrssektor zu reduzieren.
Mineralölunternehmen welche fossile Kraftstoffe wie Diesel oder Benzin in Verkehr bringen sind durch THG-Quoten dazu verpflichtet, ihre Emissionen jedes Jahr, um einen festgesetzten Prozentsatz zu reduzieren. Diese THG-Quoten können die sogenannten quotenpflichtigen Unternehmen aus CO2-Einsparungsmaßnahmen innerhalb des Verkehrssektors (z.B. Elektroautos) zukaufen. Bei Nichteinhaltung dieser Vorgaben drohen den verpflichteten Unternehmen Strafzahlungen.
Durch die THG-Quote entsteht somit ein Umlagerungsverfahren. Mineralölunternehmen unterstützen dabei all jene finanziell, die heute schon emissionsfrei unterwegs sind.
eFahrzeuge: Zulassungsbesitzer von eFahrzeugen (PKW, LKW, Busse)
Ladestationen: Betreiber von Ladestationen (öffentlich, halb-öffentlich oder nicht-öffenlich) – hier finden Sie die wichtigsten Voraussetzungen
Die Begriffe ePrämie bzw. THG-Prämie und eQuote bzw. THG-Quote sind allesamt Kunstbegriffe welche im Sprachgebrauch häufig verwendet werden. In der gesetzlichen Grundlage (Kraftstoffverordnung) sind diese allerdings nicht zu finden – dort spricht man von der “Anrechnung von Strommengen”.
Man kann die Begriffe aus der Verwendung folgendermaßen definieren:
THG-Quote bzw. eQuote:
Die Strommengen welche in Ihrem eFahrzeug oder Ihrer Ladestation verladen werden, können jährlich beim Umweltbundesamt angerechnet (zertifiziert) werden. Dabei werden Treibhausgaseinsparungen (THG) generiert und können als THG-Zertifikate verkauft werden. Diese THG-Zertifikate werden im Sprachgebrauch auch THG-Quote genannt. Nun können THG-Quoten auch aus anderen alternativen Kraftstoffen (Biokraftstoffe) generiert werden wodurch sich der Begriff eQuote spezifisch für THG-Quote aus der Elektromobilität gebildet hat.
THG-Prämie bzw. ePrämie:
Aus dem Verkauf der THG-Quote bzw. eQuote ensteht ein Erlös welcher in Form der THG-Prämie bzw. ePrämie an die eAutobesitzer bzw. Ladestellenbetreiber ausbezahlt wird. Ebenso wie bei der eQuote bezieht sich die ePrämie spezifisch auf die Prämie für die Elektromobilität.
Ja. Ihre Anfrage ist für Sie völlig kostenlos.
Wir übernehmen für Sie den gesamten Prozess von der Aufbereitung Ihrer Daten, über die Zertifizierung nach den gesetzlichen Vorgaben und den Verkauf der THG-Quoten, bis hin zur Auszahlung der ePrämie auf Ihr Konto.
Die Höhe der ePrämie richtet sich grundsätzlich nach zwei wesentlichen Faktoren:
1. Der Marktpreis für THG-Quoten.
Bei der ePrämie handelt es sich um einen Marktpreis welcher von Angebot und Nachfrage beeinflusst wird und nicht vom Staat festgelegt wird. Quotenpflichtige Mineralölunternehmen suchen jährlich eine bestimmte Menge an THG-Quoten und bedienen sich je nach Verfügbarkeit anderer alternative Kraftstoffe (z. B. Biokraftstoffe), auch an den sogenannten eQuoten aus der E-Mobilität – wodurch später die ePrämie entsteht.
Der Marktpreis ist zudem durch die Vorgaben der Kraftstoffverordnung (KVO) wie z. B. die Ausgleichszahlungen von Mineralölunternehmen limitiert.
2. Der Zeitraum wie lange das eFahrzeug im Kalenderjahr auf Sie zugelassen war.
War das eFahrzeug das ganze Jahr auf Sie zugelassen, erhalten Sie die volle ePrämie. Ansonsten erhalten Sie den aliquoten Anteil gemäß der Zulassungstage (z.B. aufgrund unterjährigem Kauf oder Verkauf des eFahrzeugs).
Wenn Sie Ihr eFahrzeug z. B. aufgrund eines Verkaufs abmelden, benötigen wir die Abmeldebestätigung der Zulassungsbehörde. Diese können Sie im Kundenportal hochladen oder uns per E-Mail zusenden.
Die ePrämie gilt immer für den Zeitraum in dem Sie Zulassungsbesitzer sind. Wenn Sie Ihr eFahrzeug verkaufen, kann der Folgebesitzer ebenfalls die ePrämie beantragen ab dem Tag der Neuzulassung. Wenn wir Ihnen die ePrämie bereits für das volle Kalenderjahr ausbezahlt haben, dürfen Sie sich den Anteil bis zum Fahrzeugverkauf behalten, den Rest fordern wir von Ihnen zurück und kann dem Folgebesitzer ausbezahlt werden.
Ja, das ist möglich. Aktuell können Sie Ihre Ladepunkte bei uns kostenlos vorregistrieren und sich dadurch für ein Angebot unverbindlich vormerken.
Aufgrund spezieller Anforderungen bei Ladepunkten sowie begrenzter Kapazitäten ist nicht in jedem Fall eine Vergütung möglich. Erkundigen Sie sich gerne bei uns nach Ihren Möglichkeiten!
Die wichtigsten Informationen, welche Sie zum Einreichen aufbringen müssen, finden Sie hier.
Ja, auch sogenannte Plug-In-Hybride können ePrämien erhalten. Plug-In-Hybride können allerdings nur über den Ladepunkt abgerechnet werden und nicht wie die rein elektrischen Fahrzeuge über die Pauschalvergütung.
Details zur Anmeldung von Ladepunkten (inkl. Plug-In-Hybriden) finden Sie hier.
Nein, ein Begünstigter (eAutobesitzer oder Ladestellenbetreiber) darf nur einen Antragsberechtigen (THG-Anbieter) pro Kalenderjahr mit der Abwicklung der THG-Quote beauftragen. Somit dürfen Sie Ihre eFahrzeuge und/oder Ladepunkte nur bei einem Anbieter pro Kalenderjahr registrieren. Dies wird bei Kontrollen im Folgejahr kontrolliert.
Beachten Sie, dass die verschiedenen Anbieter unterschiedliche Begrifflichkeiten für diesen Service verwenden wie z.B. ePrämie, THG-Prämie, THG-Quote, eQuote, CO2-Prämie, Ladestellenbonus etc. Wenn Sie sich nicht sicher sind, fragen Sie gerne bei uns nach.
Mineralölfirmen unterstützen mit dem Erwerb von THG-Quoten die Elektromobilität und machen sie so attraktiver. Nebenbei verteuern sich dadurch auch fossile Kraftstoffe, was diese wiederum unattraktiver macht. So unterstützen Mineralölfirmen indirekt die Mobilitätswende.
Nein. Durch die Ausschüttung von Mobilitätsprämien wie z.B. THG-Quoten soll der Wechsel von fossiler zu erneuerbarer Energie für die Bevölkerung attraktiver werden. Gleichzeitig werden dadurch die fossilen Kraftstoffe immer teurer. So fördern im Endeffekt diejenigen, die fossilen Kraftstoff verkaufen, jene, die heute schon nachhaltig fahren!
Aus dem Verkauf der THG-Quoten behalten wir uns einen kleinen Anteil, um unsere internen Kosten zu decken.
Der Großteil der ePrämie landet bei Ihnen!
Nein, das ist leider nicht möglich. Unsere Plattform dient lediglich der Generierung von THG-Quoten für rein elektrisch betriebene Kraftfahrzeuge und Ladestellen.
Ja, das ist möglich. Beispielsweise kann man als Produzent von Biogas THG-Quoten generieren und an verpflichtete Unternehmen weiterverkaufen. Glücklicherweise können wir von epuls, als Teil der Münzer Gruppe, auf starke Partner zurückgreifen, welcher schon jahrelange Erfahrung im Handel mit THG-Quoten aus Biogas besitzen.
Wenn Sie mehr zum Quotenhandel mit Biogas erfahren wollen, bzw. eine Kontaktperson zu diesem Thema suchen, sehen Sie einmal hier nach:
Infos zur ePrämie 2024
Leider gibt es für das Prämienjahr 2024 keine ePrämie mehr. Die Frist beim Umweltbundesamt ist bereits abgelaufen.
Allerdings können Sie sich hier für die ePrämie 2025 anmelden!
Die quotenpflichtigen Unternehmen (Mineralölunternehmen) haben neben der THG-Quote aus der E-Mobilität, mehrere Möglichkeiten, Ihre Einsparungsziele zu erreichen z. B. über Biokraftstoffe wie HVO – hydriertes Pflanzenöl. In 2024 bevorzugten die quotenpflichtigen Unternehmen diese alternativen Wege und es gab weniger Interesse an der THG-Quote aus der Elektromobilität.
Kontingent bedeutet, dass immer nur eine begrenzte Anzahl an ePrämien ausbezahlt werden kann. Die Kontingente selbst richten sich nach den Verkäufen an die quotenpflichtigen Unternehmen. Die Menge und Höhe der ePrämien eines Kontingents sind abhängig vom jeweiligen Quotenverkauf.
Infos zu eFahrzeugen
Sie können sich einmal pro Kalenderjahr für eine ePrämie registrieren solange Sie Zulassungsbesitzer eines eFahrzeuges sind.
Die Höhe Ihrer ePrämie richtet sich aliquot nach der Dauer Ihrer Zulassung im laufenden Kalenderjahr und den aktuellen Marktpreisen. Die aktuelle Prämienhöhe finden Sie in unserem Registrierungsprozess.
Nach Ihrer abgeschlossenen Registrierung prüfen wir Ihre angegebenen Daten. Die Dauer der Überprüfung hängt von der Qualität der eingereichten Daten und der Anzahl der eingehenden Anfragen ab – in der Regel ist sie innerhalb weniger Tage abgeschlossen.
Wenn die Überprüfung erfolgreich abgeschlossen ist, erhalten Sie von uns eine Benachrichtigung. Danach können Sie innerhalb von 14 Tagen mit der Zahlung auf Ihrem Bankkonto rechnen.
Neben PKW und Bussen (Fahrzeugklasse M) ist die Registrierung auch für LKW (Fahrzeugklasse N) und zweispurige Kraftfahrzeuge der Fahrzeugklasse L. Um die Fahrzeugklasse herausfinden zu können, sehen sie am besten in ihrem Zulassungsschein in der Zeile J nach.
Melden Sie sich gerne bei uns, wenn Sie über Ihre eFahrzeuge (z. B. Elektro-Busse oder E-LKW) eine große Strommenge verladen. Gerne besprechen wir Ihre Möglichkeiten.
Einfach hier klicken und unverbindlich anfragen!
Pro eFahrzeug benötigen wir die Vorder- und Rückseite des Zulassungsscheins Teil 1 (ist im Fahrzeug mitzuführen).
Bei Firmenzulassungen ist zusätzlich eine Zeichnungsberechtigung oder eine entsprechende Vollmacht erforderlich.
Damit wir die ePrämie auszahlen können, benötigen wir außerdem Ihre Bankverbindung.
Grundsätzlich gilt der Zulassungsbesitzer als Begünstigter für die ePrämie. Da es unterschiedliche Leasingverträge gibt, können entweder Sie oder Ihr Leasinggeber berechtigt sein. Das finden Sie ganz einfach heraus in dem Sie in Ihrem Zulassungsschein nachsehen wessen Vor- bzw. Nachname (Feld C.1.1. und C.1.2.) eingetragen ist.
Wenn Sie das sind – Gratulation! Sie können sich registrieren um Ihre ePrämie zu erhalten – klicken Sie hier. Ansonsten müssen Sie vorher noch Zulassungsbesitzer eines eFahrzeugs werden.
Ja, das ist überhaupt kein Problem. Geben Sie beim Antragsformular einfach die Anzahl Ihrer eKraftfahrzeuge an.
Wenn Sie eine große Anzahl an eFahrzeugen besitzen (>10) können Sie sich auch gerne direkt an uns wenden um die Registrierung zu vereinfachen.
Wenn Sie Ihr eFahrzeug z. B. aufgrund eines Verkaufs abmelden, benötigen wir die Abmeldebestätigung der Zulassungsbehörde. Diese können Sie im Kundenportal hochladen oder uns per E-Mail zusenden.
Die ePrämie gilt immer für den Zeitraum in dem Sie Zulassungsbesitzer sind. Wenn Sie Ihr eFahrzeug verkaufen, kann der Folgebesitzer ebenfalls die ePrämie beantragen ab dem Tag der Neuzulassung. Wenn wir Ihnen die ePrämie bereits für das volle Kalenderjahr ausbezahlt haben, dürfen Sie sich den Anteil bis zum Fahrzeugverkauf behalten, den Rest fordern wir von Ihnen zurück und kann dem Folgebesitzer ausbezahlt werden.
Infos zu Ladestationen
Beachten Sie: Die Anforderungen zur Abwicklung der ePrämie für Ladestationen können seitens Umweltbundesamt laufend angepasst werden. Vor Vertragsabschluss werden wir Sie über die aktuellen Anforderungen informieren.
Bei der ePrämie sprechen wir von drei Arten von Ladestationen:
- Öffentliche Ladestation
- Halb-öffentliche Ladestation
- Nicht-öffentliche Ladestation
Öffentliche Ladestationen ermöglichen das Aufladen an einer frei zugänglichen Ladestation, wie sie z.B. von Stromanbietern oder Ladestellenanbietern bereitgestellt werden. Hier kann jeder jederzeit sein eFahrzeug aufladen.
Halb-öffentliche Ladestationen sind in der Regel nur für bestimmte Nutzergruppen (z.B. Kundenparkplätze oder Hotelgäste).
Nicht-öffentliche Ladestationen sind z.B. Wallboxen von Privatpersonen, welche nur für das Aufladen der eigenen Fahrzeuge gedacht sind oder Ladestationen welche ausschließlich für den Firmenfuhrpark zur Verfügung stehen.
Aktuell können Sie Ihre Ladestationen bei uns kostenlos vorregistrieren und sich dadurch für ein Angebot unverbindlich vormerken. Diese Vormerkung gilt unbefristet. Wenn Sie sich bereits bei uns mit Ihren Ladestationen registriert haben, erhalten Sie laufend die aktuellsten Informationen zur ePrämie für Ladestationen.
Aufgrund spezieller Anforderungen bei Ladestationen sowie begrenzter Kapazitäten ist nicht in jedem Fall eine Vergütung möglich. Erkundigen Sie sich gerne bei uns nach Ihren Möglichkeiten!
- Der Ladepunkt verfügt über einen MID-konformen oder besseren Stromzähler (eichrechtskonform).
- Der Ladepunkt verfügt über Aufzeichnungen zu den Einzelladevorgängen bestehend aus:
- Beginn-Ende
- Dauer
- verladene kWh
- Ladepunktnummer bzw. EVSE-ID
- Der Ladepunkt sind im Ladestellenverzeichnis der E-Control registriert. Falls Sie über keine EVSE-ID verfügen, müssen Sie vor einer Registrierung bei epuls Ihre Ladepunkte im Ladestellenverzeichnis anmelden – das können Sie hier machen. Hier wird erklärt, was eine EVSE-ID ist und wie diese aussieht.
- Zusätzlich bedarf eines Fotos des Typenschildes (klebt auf dem Ladepunkt) sowie eines Nachweises über die Existenz des Ladepunkts und Ihre Betreibereigenschaft (z.B. Installationsbestätigung, Kaufrechnung, Abnahmeprotokoll etc.)
- Der Ladepunkt verfügt über einen MID-konformen oder besseren Stromzähler (eichrechtskonform).
- Der Ladepunkt verfügt über Aufzeichnungen zu den Einzelladevorgängen bestehend aus:
- Beginn-Ende
- Dauer
- verladene kWh
- Ladepunktnummer bzw. EVSE-ID
- Die Angabe der eFahrzeuge, welche überwiegend an diesem Ladepunkt geladen werden sowie die entsprechenden Zulassungsscheine Teil 1 (Vorder- und Rückseite).
- Zusätzlich bedarf eines Fotos des Typenschildes (klebt auf dem Ladepunkt) sowie eines Nachweises über die Existenz des Ladepunkts und Ihre Betreibereigenschaft (z.B. Installationsbestätigung, Kaufrechnung, Abnahmeprotokoll etc.)
- Der Ladepunkt verfügt über einen MID-konformen oder besseren Stromzähler (eichrechtskonform).
- Der Ladepunkt verfügt über Aufzeichnungen zu den Einzelladevorgängen bestehend aus:
- Beginn-Ende
- Dauer
- verladene kWh
- Ladepunktnummer bzw. EVSE-ID
- Die Angabe der eFahrzeuge, welche überwiegend an diesem Ladepunkt geladen werden sowie die entsprechenden Zulassungsscheine Teil 1 (Vorder- und Rückseite).
- Der Ladepunkt darf NICHT im Ladestellenverzeichnis der E-Control registriert sein.
- Zusätzlich bedarf eines Fotos des Typenschildes (klebt auf dem Ladepunkt) sowie eines Nachweises über die Existenz des Ladepunkts und Ihre Betreibereigenschaft (z.B. Installationsbestätigung, Kaufrechnung, Abnahmeprotokoll etc.)
- Der Standort bzw. die Kategorisierung als halb-öffentlicher Ladepunkt ist durch Fotos und Lageplan nachzuweisen.
Die Voraussetzungen für nachweislich gemessene Strommengen sind unter anderem:
- Der Nachweis einer infrastrukturseitigen Messung auf Ladepunktebene mittels MID–konformen Stromzählers oder gleichwertigen bzw. besseren Zählers z.B. Zähler entsprechend dem deutschen Mess- und Eichrecht – ME-Zähler.
- Nachvollziehbare Aufzeichnungen von Einzelladevorgängen (automatisierte, produktseitige und nicht manipulierbare Aufzeichnungen der Ladestation), welche die an elektrisch betriebene Kraftfahrzeuge abgegebene energetische Menge in kWh dokumentiert.
Nachweise zu verladenen Strommengen beispielsweise von mobilen Wallboxen, intelligenten Ladekabel, sowie einfachen Stromzählern werden vom Umweltbundesamt nicht akzeptiert und können von uns daher nicht angenommen werden.
Aktuell können Sie Ihre Ladepunkte bei uns kostenlos vorregistrieren und sich dadurch für ein Angebot unverbindlich vormerken.
Aufgrund spezieller Anforderungen bei Ladepunkten sowie begrenzter Kapazitäten ist nicht in jedem Fall eine Vergütung möglich. Erkundigen Sie sich gerne bei uns nach Ihren Möglichkeiten!
Eine Auszahlung findet grundsätzlich ein bis zweimal pro Kalenderjahr statt je nach Vertragsbedingungen.
Solange Sie offizieller Betreiber eines Ladepunkts sind, können Sie die ePrämie beantragen. Die Verfügbarkeit von ePrämien inkl. deren Höhe ist von den Entwicklungen am THG-Quotenmarkt abhängig.
Beachten Sie, dass pro Jahr ein neuer Vertrag für Ihre Ladepunkte abgeschlossen werden muss.
Rechtliche Informationen
Sie sind mit dem Abschluss Ihrer Registrierung und der daraus folgenden Bestätigung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für ein Kalenderjahr vertraglich gebunden. Die ePrämie kann daher pro Kalenderjahr ausschließlich bei einem Anbieter (auch Antragsberechtigter genannt) beantragt werden.
Im darauffolgenden Kalenderjahr können Sie sich wieder frei für einen Anbieter entscheiden.
Weitere Informationen zu unseren vertraglichen Bedingungen finden Sie in unseren AGB.
Ihre hochgeladenen Dokumente und Daten sind sicher. Alle Ihre Dokumente und der Datenverkehr werden verschlüsselt und auf bestens gesicherten Servern in Österreich gespeichert. Wir setzen sehr hohe Ansprüche an Datenschutz und sind selbstverständlich DSGVO-konform. Wir nutzen Ihre Fahrzeugscheine und Informationen, um Ihre eingesparten Emissionen beim Umweltbundesamt zu zertifizieren und Ihnen ein bestmögliches Angebot dafür machen zu können.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Steuerrechtliche Informationen
Aufgrund der bislang fehlenden nationalen Rechtsprechung können Einkünfte aus dem Quotenverkauf analog zur deutschen Rechtsprechung als steuerfreie Einkünfte qualifiziert werden. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es zu Änderungen der nationalen Rechtsprechung kommen kann und hierfür keine Haftung übernommen wird. Wir nehmen keine steuerliche Beratung vor und raten dazu, sich bei diesem Thema bei Bedarf an einen Steuerberater zu wenden.