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Infos zur ePrämie 2024

Wann wird die ePrämie überwiesen?

Sie können sich die ePrämie sichern, sobald wir ein freies Kontingent für Sie zur Verfügung haben. Darüber informieren wir Sie gesondert per E-Mail, wenn Sie bei uns (vor-)registriert sind.

Sofern Sie dem angebotenen Kontingent zustimmen und von uns eine Bestätigung der ePrämie 2024 erhalten, erfolgt die Überweisung automatisch innerhalb von 14 Tagen auf Ihr Konto.

Was versteht man unter Kontingent?

Kontingent bedeutet, dass immer nur eine begrenzte Anzahl an ePrämien ausbezahlt werden kann. Die Kontingente selbst richten sich nach den Verkäufen an die quotenpflichtigen Unternehmen. Die Menge und Höhe der ePrämien eines Kontingents sind abhängig vom jeweiligen Quotenverkauf.

Wann kommt das nächste Kontingent?

Das ist abhängig von den Verkäufen an die quotenpflichtigen Unternehmen, welche auf die Möglichkeit der eQuoten zurückgreifen. Werden von diesen Unternehmen keine Quoten gekauft, können wir Ihnen leider kein Kontingent zur Verfügung stellen.

Habe ich als eAutobesitzer Anspruch auf eine ePrämie?

Es handelt sich hierbei nicht um eine Förderung des Staates. Die Auszahlung der ePrämie sowie deren Höhe ist vom Quotenmarkt abhängig – das heißt, wie viele eQuoten am Markt benötigt werden. Wir sind froh, dass diese Möglichkeit geschaffen wurde, um Ihnen als eFahrzeugbesitzer die Möglichkeit auf diese ePrämie überhaupt zu erschließen.

Warum werden 2024 so wenig eQuoten gekauft?

Die quotenpflichtigen Unternehmen haben mehrere Möglichkeiten, Ihre Einsparungsziele zu erreichen (z. B. HVO – hydriertes Pflanzenöl). Bis dato bevorzugen die quotenpflichtigen Unternehmen diese alternativen Wege für das  Berichtsjahr 2024 und es gibt weniger Interesse an der eQuote aus der Elektromobilität.

Warum gibt es keinen Fixpreis wie die letzten Jahre?

Da der Markt heuer sehr volatil ist und quotenpflichtige Unternehmen verstärkt auf andere Alternativen setzen, um ihre Einsparungsziele zu erreichen (z. B. HVO – hydriertes Pflanzenöl). Das führt natürlich dazu, dass die eQuoten aus der Elektromobilität im Preis fallen.

Bin ich schon in einem Kontingent?

Sofern Sie…

  • noch keine ePrämie 2024 erhalten haben,
  • noch keine Benachrichtigung zu einem anstehenden Kontingent bekommen haben,
  • noch keinen Preis für eine ePrämie 2024 akzeptiert haben,

…sind Sie bisher in kein Kontingent gefallen.

Allerdings sind Sie als unser Bestandskunde (= bereits 2023 eine ePrämie von epuls erhalten) jedenfalls vorregistriert.

Sie sind Neukunde? Dann können Sie sich hier vorregistrieren!

Was bedeutet vorregistriert?

Als Bestandskunde (= bereits 2023 eine ePrämie von epuls erhalten) sind Sie automatisch vorregistriert für das Jahr 2024. Als Neukunde erhalten Sie nach Vollendung der Vorregistrierung die Bestätigung, dass Sie vorregistriert sind.

Die Vorregistrierung ist nichts anderes, als dass Sie Interesse zeigen, die ePrämie 2024 über epuls zu beziehen. Sobald Sie in ein Kontingent fallen, fragen wir Sie, ob Sie den zum jeweiligen Zeitpunkt aktuellen Preis akzeptieren. Bis dahin sind Sie durch die Vorregistrierung nicht an uns gebunden.

Kann ich Anbieter wechseln?

Wenn Sie lieber bei einem anderen Anbieter auf Ihre ePrämie warten möchten, können Sie dies selbstverständlich auch tun. Durch die Vorregistrierung bei epuls sind Sie jedenfalls nicht an uns gebunden! Erst wenn wir ein freies Kontingent für Sie zur Verfügung haben und wir Ihnen die ePrämie anbieten, haben Sie die Chance, sich diese über epuls zu sichern – erst nach Ihrer Annahme sind Sie ausschließlich für das jeweilige Kalenderjahr an uns gebunden.

Allgemeines zu eQuoten

Darf ich die ePrämie bei mehreren Anbietern zugleich beantragen?

Nein, ein Begünstigter darf nur einen Antragsberechtigen pro Kalenderjahr mit der Abwicklung der eQuote beauftragen.

Sollten Sie bereits bei einem anderen Anbieter die eQuote beantragt haben, dürfen Sie im selben Jahr die Quote nicht mit jemand anders abwickeln, obgleich es sich um den Pauschalwert des Fahrzeuges handelt oder einen Ladepunkt. Natürlich dürfen Sie ein Fahrzeug oder einen Ladepunkt auch immer nur bei einem Anbieter pro Kalenderjahr registrieren.

Wie ergibt sich die Höhe der ePrämie?

Die Höhe der ePrämie richtet sich grundsätzlich nach zwei wesentlichen Faktoren:

    • Die am Markt erzielbaren Quotenpreise und -mengen.

Diese sind durch die Vorgaben der Kraftstoffverordnung (KVO) wie z. B. die Ausgleichszahlungen von Mineralölunternehmen limitiert. Mehr Infos zur KVO finden Sie hier.

    • Der Zeitraum wie lange das eFahrzeug im Kalenderjahr auf Sie zugelassen war. War das eFahrzeug das ganze Jahr auf Sie zugelassen, erhalten Sie die volle ePrämie. Ansonsten erhalten Sie den aliquoten Anteil gemäß der Zulassungstage (z.B. aufgrund unterjährigem Kauf oder Verkauf des eFahrzeugs).
Ist meine Anfrage kostenlos?

Ja. Ihre Anfrage ist für Sie völlig kostenlos. Wir übernehmen für Sie den gesamten Prozess von der Aufbereitung Ihrer Daten, über die Zertifizierung nach den gesetzlichen Vorgaben und den Verkauf der eQuoten, bis hin zur Auszahlung der Prämie auf Ihr Konto.

Wie finanziert sich die epuls-Plattform?

Aus dem Verkauf der eQuoten behalten wir uns einen kleinen Anteil, um unsere internen Kosten zu decken. Der Großteil der ePrämie landet bei Ihnen!

Warum sollte ich mich anmelden?

epuls ist eine Plattform, bestehend aus erfahrenen Experten der Kraftstoff- und Nachhaltigkeitsbranche, die Ihnen alles zum Thema eQuoten bei nachhaltigen Kraftstoffen aus einer Hand anbietet. Durch unsere Erfahrung, unser Know-how und Netzwerk an Partnern können wir die besten Konditionen erzielen, während für Sie die Abwicklung stressfrei, unkompliziert und schnell abgeschlossen wird.

Was ist eine THG eQuote /eQuote?

Die Treibhausgasminderungsverpflichtung ist ein Klimaschutzinstrument, mit dem Ziel, den Ausstoß von Kohlendioxid (CO2) insbesondere im Verkehrssektor zu mindern. Unternehmen, wie beispielsweise Mineralölunternehmen, die fossile Kraftstoffe (wie z.B. Diesel oder Benzin) in Umlauf bringen und so maßgeblich zum CO2-Ausstoß beitragen, werden durch THG-Quoten dazu verpflichtet, ihre Emissionen jedes Jahr, um einen festgesetzten Prozentsatz zu mindern. Zusätzlich sind sie dazu verpflichtet, die in Verkehr gebrachten Treibstoffe zu einem festgesetzten Prozentsatz mit einem Biokraftstoff zu substituieren. Bei Nichteinhaltung dieser Vorgaben drohen Strafzahlungen.

Kann ich auch über meine Photovoltaikanlage eQuoten generieren und so THG ePrämien erhalten?

Nein, das ist leider nicht möglich. Unsere Plattform dient lediglich der Generierung von eQuoten für rein elektrisch betriebene Kraftfahrzeuge und Ladestellen.

Ist das nicht Greenwashing?

Nein. Durch die Ausschüttung von eMobilitätsprämien wie z. B.: eQuoten soll der Wechsel von fossiler zu erneuerbarer Energie für die Bevölkerung attraktiver werden. Die Reduzierung der THG-Emissionen (Treibhausgas) ist ein wichtiger Schritt, um dem Klimawandel entgegenzuwirken. So fördern im Endeffekt diejenigen, die fossilen Kraftstoff verkaufen, diejenigen, die heute schon nachhaltig fahren!

Wie tragen eQuoten dazu bei, Emissionen zu reduzieren?

Mineralölfirmen unterstützen mit dem Erwerb von eQuoten die Elektromobilität und machen sie so attraktiver. Nebenbei verteuern sich dadurch auch fossile Brennstoffe, was sie für Verbraucher noch unattraktiver macht. So unterstützen Mineralölfirmen indirekt die Mobilitätswende von morgen.

Kann ich auch durch die Produktion von Biogas Quoten generieren?

Ja das ist möglich. Beispielsweise kann man als Produzent von Biogas Quoten generieren und an verpflichtete Unternehmen weiterverkaufen. Glücklicherweise können wir von epuls, als Teil der Münzer Bioindustrie GmbH, auf einen starken Partner zurückgreifen, welcher schon jahrelange Erfahrung im Handel mit Quoten aus Biogasen besitzt.

Wenn Sie mehr zum Quotenhandel mit Biogas erfahren wollen, bzw. eine Kontaktperson zu diesem Thema suchen, sehen Sie einmal hier nach:

https://www.muenzer.at/de/biomethan.html

Bekomme ich auch für ein Hybrid-Fahrzeug eine THG ePrämie?

Ja, wir freuen uns Ihnen mitteilen zu können, dass von nun an nicht nur eFahrzeuge, sondern auch Fahrzeuge mit Plug-In-Hybrid – Antrieb antragsberechtigt sind. Eine Anpassung des Umweltbundesamtes macht es möglich.

Die einzigen Voraussetzungen dafür sind:

  • Sie müssen überwiegend 50% an einem nicht-öffentlichen Ladepunkt laden und die Lademenge nachweisen können.
  • genauere Angaben zu nicht-öffentlichen Ladepunkten finden Sie unter dem Abschnitt “Infos zu Ladestationen”

Falls Sie einen Plug-In-Hybrid anmelden wollen, klicken Sie HIER.

Infos zu eFahrzeugen

Wie oft wird die ePrämie ausbezahlt?

Eine Auszahlung findet einmal pro Kalenderjahr statt. Aus diesem Grund werden wir auch einmal im Jahr die Aktualität Ihrer Daten erheben. Eine ePrämie bekommen Sie so lange Sie offizieller Fahrzeughalter eines eFahrzeuges sind.

Wie hoch fällt meine ePrämie aus?

Die Höhe Ihrer ePrämie richtet sich aliquot nach der Dauer Ihrer Zulassung im laufenden Kalenderjahr und den aktuellen Marktpreisen. Aufgrund volatiler Marktgegebenheiten ist es uns leider im Moment nicht möglich, Ihnen eine genaue Höhe zu nennen.

Wann wird meine ePrämie ausbezahlt?

Wir arbeiten mit einem sogenannten Kontingentsmodell. Das bedeutet, dass eine Auszahlung der ePrämie nur bei vorhandenem THG-Kontingent (Treibhausgas-Kontingent) durchgeführt wird. Die THG-Kontingente (Treibhausgas-Kontingente) richten sich nach den Verkäufen auf dem Quotenmarkt.

Wir kommen auf unsere Kunden zu, sobald ein freies THG-Kontingent bereitsteht. Danach wird die ePrämie wie gewohnt innerhalb von 14 Tagen nach erfolgreicher Überprüfung Ihrer angegebenen Daten ausbezahlt.

Welche eFahrzeuge kann ich registrieren?

Neben PKW und Bussen (Fahrzeugklasse M) ist die Registrierung auch für LKW (Fahrzeugklasse N) und zweispurige Kraftfahrzeuge der Fahrzeugklasse L. Um die Fahrzeugklasse herausfinden zu können, sehen sie am besten in ihrem Zulassungsschein in der Zeile J nach.

Leider ist es aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nicht wie in Deutschland möglich, dass höhere ePrämien für LKW oder Busse ausbezahlt werden können.

 

Welche Angaben zu meinem eFahrzeug müssen für eine erfolgreiche Registrierung getätigt werden?

Pro eFahrzeug benötigen wir zur eindeutigen Identifikation den jeweiligen Zulassungsschein, zusätzlich erfordert es die Aufnahme weniger persönlicher Daten, unter anderem den Bankdaten, um Ihnen die ePrämie zukommen zu lassen.

Mein eFahrzeug ist geleast, kann ich mich trotzdem anmelden?

Grundsätzlich gilt der Fahrzeughalter als ePrämien Berechtigter. Da es unterschiedliche Leasingverträge gibt, können entweder Sie oder Ihr Leasinggeber berechtigt sein. Das finden Sie ganz einfach heraus in dem Sie in Ihrem Zulassungsschein nachschauen wessen Vor- bzw. Nachname (Feld C.1.1. und C.1.2.) eingetragen ist.

Wenn Sie das sind – Gratulation! Melden Sie sich über unser Registrierungsportal bei uns an und Sie werden Ihre ePrämie erhalten. Ansonsten müssen Sie vorher noch Halter eines eKraftfahrzeuges werden.

Kann ich mehrere eKraftfahrzeuge anmelden?

Ja, das ist überhaupt kein Problem. Geben Sie beim Antragsformular einfach die Anzahl Ihrer eKraftfahrzeuge an.

Was passiert wenn ich mein eFahrzeug unterjährig abmelde?

Gemäß unserer AGB haben Sie die Pflicht uns unaufgefordert über die Abmeldung (mit beispielsweise einem Abmeldungsbescheid) Ihres eFahrzeuges zu informieren. Der Vertrag darf daraufhin als gekündigt betrachtet werden (wenn man mehrere Fahrzeuge hat, bleibt der Vertrag zu den anderen KFZ bestehen).

Da sich die ePrämie aufgrund der gesetzlichen Gegebenheiten als eine aliquote Prämie versteht, behalten wir uns vor den aliquoten Anteil (Datum der Abmeldung bis 31.12.20xx) von Ihnen zurückzufordern, um dem folgenden Besitzer der fairnesshalber auch seine aliquote ePrämie ermöglichen zu können.

Infos zu Ladestationen

Aufgrund der Marktgegebenheiten steht für Ladepunkte leider noch kein Kontingent zur Verfügung, weshalb wir Ihnen derzeit noch kein Angebot legen können. Zudem ist die Auswertung des Umweltbundesamtes zur Einreichung der Ladepunkte aus 2023 noch ausständig – diese wird bis spätestens August 2024 abgeschlossen sein.

Sie können Ihre Ladestationen jedoch gerne schon bei uns vorregistrieren. Senden Sie uns dafür eine Nachricht über das Kontaktformular (klicken Sie hier) – anhand Ihrer Mailadresse werden wir Sie vormerken und im Laufe des Jahres zum weiteren Ablauf kontaktieren.

Sollten Sie bereits Anfang des Jahres einen damals gültigen Marktpreis für die verladenen Strommengen von uns genannt bekommen haben, seien Sie sich bewusst, dass dies noch keinen Vertrag darstellt. Erst nach Angebotslegung unsererseits und mit Abschluss unseres Ladestellenvertrages für das Jahr 2024, wickeln wir für Ihre Ladestationen die ePrämie ab.

Beachten Sie: Die Anforderungen zur Abwicklung der ePrämie für Ladestationen können seitens Umweltbundesamt laufend angepasst werden. Vor Vertragsabschluss werden wir Sie über die aktuellen Anforderungen informieren.

Kontakt:

Telefon: 05 0180 900

E-Mail: office@epuls.at

Worin liegt der Unterschied zwischen öffentlichen, halb-öffentlichen und nicht-öffentlichen Ladestationen?

Öffentliche Ladestationen ermöglichen das Aufladen an einer frei zugänglichen Ladesäule, wie sie beispielsweise von Stadtwerken oder einem Ladenetzwerk bereitgestellt werden. Hier kann man jederzeit sein Fahrzeug aufladen.

Halb-öffentliche Ladestationen sind in der Regel nur für bestimmte Nutzergruppen (beispielsweise Kundenparkplätze), beziehungsweise zeitlich begrenzt zugänglich.

Nicht-öffentliche Ladestationen sind beispielsweise Wallboxen von Privatpersonen, welche nur für das Aufladen der eigenen Fahrzeuge gedacht sind.

Rechtliche Informationen

Wie lange bin ich vertraglich bei epuls gebunden?

Sie sind mit dem Abschluss Ihrer Registrierung und der daraus folgenden Bestätigung der AGB für 1 Kalenderjahr vertraglich gebunden und können sich daher nicht bei einem anderen Anbieter um eine ePrämie bemühen.

 

Sollten Sie sich jetzt bei uns anmelden, dürfen wir Ihnen somit für das laufende Kalenderjahr eine ePrämie zur Verfügung stellen.

 

Die Höhe der ePrämie wird jedenfalls jährlich marktkonform angepasst!

 

Jeder Vertragspartner kann den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen mit Wirksamkeit zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich kündigen (ordentliche Kündigung). Der Vertrag gilt jedoch mindestens für 1 Kalenderjahr.

 

Falls Sie noch weitere Details zu unseren vertraglichen Bedingungen erfahren möchten, sehen Sie am besten in unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen nach.

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen
Hier finden Sie Informationen zu unseren Datenschutzrichtlinien
Hier finden Sie Informationen zu unseren AGB
Was passiert mit meinen Daten?

Ihre hochgeladenen Dokumente und Daten sind sicher. Alle Ihre Dokumente und der Datenverkehr werden nach höchsten Standards verschlüsselt und auf bestens gesicherten Servern in Österreich gespeichert. Wir setzen sehr hohe Ansprüche an Datenschutz und sind selbstverständlich DSGVO-konform, weshalb Ihre Daten ausschließlich für die Abwicklung Ihres Antrages verwendet werden. Wir nutzen Ihre Fahrzeugscheine und Informationen, um Ihre eingesparten Emissionen beim Umweltbundesministerium zu zertifizieren und Ihnen ein bestmögliches Angebot dafür machen zu können. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Steuerrechtliche Informationen

Sind meine Einkünfte als Privatperson aus dem eQuotenverkauf steuerfrei?

Aufgrund der bislang fehlenden nationalen Rechtsprechung können Einkünfte aus dem Quotenverkauf analog zur deutschen Rechtsprechung als steuerfreie Einkünfte qualifiziert werden. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es zu Änderungen der nationalen Rechtsprechung kommen kann und hierfür keine Haftung übernommen wird. Wir nehmen keine steuerliche Beratung vor und raten dazu, sich bei diesem Thema bei Bedarf an einen Steuerberater zu wenden.

Die Kraftstoffverordnung (KVO)

Was besagt die KVO?

Die KVO verfolgt zwei grundlegende Ziele. Zum einen die Förderung des Einsatzes von erneuerbaren Energien im Straßenverkehr zu forcieren und zum anderen das Ziel zur Minderung der Treibhausgasemissionen. Damit geht der Leitgedanke einher, CO2-ärmere Kraftstoffe, wie Strom, Wasserstoff, Biodiesel, Biogas etc. zu fördern, um so einen wichtigen Beitrag zur Dekarbonisierung des Verkehrs zu leisten.

Was bedeutet die KVO für eAutobesitzer?

Die Novelle der KVO definiert, dass eKraftfahrzeuge zweispurig und vollelektrisch betrieben werden müssen um für ePrämien berechtigt zu sein. Dafür wird einerseits ein pauschal anrechenbarer Betrag von 1.500 kWh pro Jahr angenommen oder ein entsprechend dem Zulassungsdatum (Feld I im Zulassungsschein) des Fahrzeugs reduzierter aliquoter Anteil.

Andererseits erhalten Sie, wenn überwiegend (also mehr als 50%) an Ihrem privaten Ladepunkt geladen wurde UND diese Strommengen an Ihr eFahrzeug mittels genauer Aufzeichnungen über ein Backendsystem Ihrer Ladeinfrastruktur nachgewiesen werden kann, statt der Pauschale, eine kWh – basierte Auszahlung.

Der Große Vorteil durch die KVO-Novelle ist, dass der eAutobesitzer nun selbst über seine eQuote verfügen kann und nicht wie bisher die Anrechnung nur über seinen Stromanbieter möglich war.

Was gilt NICHT als Nachweis für verladene Strommengen?

Nachweise zu verladenen Strommengen von mobilen Wallboxen, intelligenten Ladekabel, sowie einfachen Stromzählern werden vom Umweltbundesamt nicht akzeptiert und können von uns daher nicht angenommen werden!

Was bedeutet die KVO für Mineralölunternehmen?

Mineralölunternehmen sind lt. KVO substitutionsverpflichtete Unternehmen. Durch die genannten Zielsetzungen sind diese Unternehmen verpflichtet fossile Kraftstoffe, die in den freien Verkehr gebracht werden, zu substituieren und die Treibhausgasemissionen zu mindern. In der neuen KVO steigen diese Ziele. Der Zielzustand ist die Erreichung des 13% Treibhausgaseinsparungszieles im Jahr 2030. Außerdem steigen für Mineralölunternehmen die damit verbundenen Ausgleichszahlungen. Dadurch können höhere ePrämien erzielt werden.

Was sind Ausgleichszahlungen?

Kommt ein Mineralölunternehmen seinen Verpflichtungen nach den §§ 5, 6 oder 7 nicht selbstständig nach, kann er diese durch den Erwerb von Quoten ersetzen. Ansonsten wird für die nach dem Energiegehalt und/oder der Treibhausgasintensität der Kraftstoffe oder Energieträger berechnete Fehlmenge ein Ausgleichsbetrag per Bescheid durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie festgesetzt.

  • In den Fällen der Nichterreichung der Ziele gemäß den §§ 5 und 6 beträgt die Höhe des Ausgleichsbetrages für den nicht substituierten energetischen Anteil 43 Euro pro Gigajoule.
  • In den Fällen der Nichterreichung des Ziels gemäß § 7 beträgt die Höhe des Ausgleichsbetrages
    • für das Berichtsjahr 2023 für die ersten 5 %-Punkte 600 Euro pro Tonne CO2 Äquivalent und für den letzten 1 %-Punkt 15 Euro pro Tonne CO2 Äquivalent,
    • ab dem Berichtsjahr 2024 für das gesamte Ziel 600 Euro pro Tonne CO2 Äquivalent.

Das bedeutet, dass die Höhe der Ausgleichszahlung unter anderen Optionen die Prämienhöhe bestimmt. Andere Optionen sind beispielsweise die Einführung von E10 – 10% Ethanolbeimischung zum Benzin oder die Beimischung von hydrierten Pflanzenölen zu fossilem Diesel (auch HVO genannt). Ebenso ist es möglich, dass LKW-Flotten mit reinem Biodiesel oder reinem Biomethan in Form von CNG oder LNG betrieben werden. Die Mineralölunternehmen bewerten alle diese Optionen und versuchen das Ziel mit den für sie geringsten Kosten zu erfüllen.

Wie beeinflusst die KVO die Prämienhöhe?

Durch die KVO wird ein eKraftfahrzeug nicht mehr mit dem vorherigen Pauschalwert von 2.000 kWh pro Jahr, sondern mit dem Pauschalwert von 1.500 kWh pro Jahr bewertet. Dies scheint im ersten Moment nachteilig, jedoch besagt die neue KVO auch, dass die anrechenbare Menge an aus erneuerbarer Energie erzeugtem elektrischen Strom mit dem Vierfachen des Energiegehalts auf das Ziel nach § 7 angerechnet wird. Diese Vierfachanrechnung ermöglicht höhere ePrämien zu lukrieren. Ein weiterer Punkt, der für die Höhe der ePrämien spricht, sind die drohenden Ausgleichszahlungen von Mineralölunternehmen, welche aufgrund von Angebot und Nachfrage die Prämienhöhen festlegen, sowie deren anderen Erfüllungsoptionen.

Wie wirkt sich die KVO auf die Umwelt aus?

Durch die Erhöhung der Ziele zum Einsatz von erneuerbarer Energie und der Minderung der Treibhaugasemissionen wird sichergestellt, dass das übergeordnete Ziel der Reduktion von Treibhausgasemissionen im Verkehr erreicht wird.

Nachdem in der Kraftstoffverordnung beide Ziele durch eine Vielzahl an Kombinationen aus dem Einsatz von unterschiedlichen biogenen Kraftstoffen und/oder erneuerbarem Strom erfüllt werden können und diese Biokraftstoffe bzw. der eingesetzte Strom unterschiedliche Mengen an Treibhausgasemissionen einsparen, ist die absolute Menge der Emissionseinsparung nicht exakt vorhersehbar.

Insgesamt ist nach Hochrechnungen der erwarteten eingesetzten Biokraftstoff- und Strommengen im Jahr 2030 von einer Einsparung an Treibhausgasemissionen von über 2,5 Millionen Tonnen CO2 auszugehen, wobei 2030 etwa drei Viertel der dann zusätzlich seit Inkrafttreten der Novelle eingesparten Emissionen aus der erwartenden Zunahme der eMobilität stammt, die nicht unmittelbar durch die Ziele der Kraftstoffverordnung bedingt ist.

Wie setzt epuls die KVO im Geschäft um?

epuls zeichnet sich durch langjährige Erfahrung im Quotenhandel aus und kennt daher den Markt. Das Kerngeschäft von epuls ist es aus eKraftfahrzeugen und Ladestationen eQuoten zu generieren, zu bündeln und abschließend an verpflichtete Unternehmen zu vermarkten.

Wichtig zu erwähnen ist, dass nicht jeder Anträge beim Umweltbundesamt stellen kann. Um einen Antrag zur Anrechnung von Strommengen stellen zu können, muss eine Mindestmenge in Höhe von 100.000 kWh an elektrischem Strom im spezifischen Verpflichtungsjahr zur Anrechnung gebracht werden. Dies ist das Hauptkriterium, weitere Kriterien sind aber ebenso zu beachten mit denen sich epuls kontinuierlich auseinandersetzt.

Was gilt als Nachweis für verladene Strommengen?

Die Voraussetzungen für nachweislich gemessene Strommengen sind unter anderem:

  • Der Nachweis einer infrastrukturseitigen Messung auf Ladepunktebene mittels MID (EU-Messgeräterichtlinie, Measurement Instruments Directive, RL 2014/32/EU) konformen Stromzählers oder gleichwertigen bzw. besseren Zählers

(z.B. Zähler entsprechend dem deutschen Mess- und Eichrecht – ME-Zähler).

 

  • Nachvollziehbare Aufzeichnungen von Einzelladevorgängen (automatisierte, produktseitige und nicht manipulierbare Aufzeichnungen der Ladestation), welche die an elektrisch betriebene Kraftfahrzeuge abgegebene energetische Menge in kWh dokumentiert.

Dazu zählen z.B. technische Produktdatenblätter oder schriftliche Bestätigungen des Herstellers.

Noch weitere Fragen?

Sie haben noch weitere Fragen zu epuls und eQuoten? Dann können Sie auch gerne über das Kontaktformular an uns herantreten!

Kontaktformular